Die Digitalisierung schreitet voran. Nachdem die MWST-Abrechnungen bereits seit rund 2 Jahren auch elektronisch eingereicht werden können, wird diese Art der Datenübermittlung schon bald zum Standard.
Die Digitalisierung schreitet voran. Nachdem die MWST-Abrechnungen bereits seit rund 2 Jahren auch elektronisch eingereicht werden können, wird diese Art der Datenübermittlung schon bald zum Standard.
Unternehmen, welche bisher noch die ESTV-Formulare ausgefüllt und eingereicht haben, werden schon bald ein Login erstellen und die Zahlen online eingeben müssen. Will man die Zahlen nicht von Hand übertragen, steht für diverse Buchhaltungsprogramme bereits eine Schnittstelle für einen vereinfachten Upload der Zahlen zur Verfügung.
Ein fixer Termin für den definitiven Systemwechsel steht noch nicht fest. Jedoch sind bereits ab 01.01.2019 Fristverlängerungen nur noch Online möglich und im Rahmen der e-Government-Strategie des Bundes dürfte diese Projekt schnell vorangetrieben werden.
Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, diesen Schritt frühzeitig zu vollziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei oder nehmen Ihnen auf Wunsch die Abrechnung der MWST auch ganz ab.
Und wieder einmal ist es soweit. Diese Tage werden die Steuerformulare versendet, welche natürlich möglichst bald und vor allem fristgerecht ausgefüllt werden sollten.
Und wieder einmal ist es soweit. Diese Tage werden die Steuerformulare versendet, welche natürlich möglichst bald und vor allem fristgerecht ausgefüllt werden sollten.
Für viele gehört diese Aufgabe zu den grossen Nachteilen der in der Schweiz ansonsten hochgeschätzten "Selbstdeklaration" und sie wird als mühsame Pflicht empfunden. Dabei wäre es ganz einfach, diese Arbeit einfach einem Profi abzugeben - alles bei überschaubaren Kosten. Vielleicht gibt es sogar Abzüge, welche Sie bisher nie geltend gemacht haben? Oder Sie könnten für die nächsten Jahre etwas optimieren? Durch möglichen Einsparungen sind die anfallenden Kosten oft bald gedeckt.
Gerne übernehmen wir für Sie das Ausfüllen der Steuererklärung. Wir bieten unseren Service und unser Know-How zu fairen Preisen an. Bei uns bezahlen Sie nicht pro Formular, pro Position im Wertschriftenverzeichnis, pro Besprechungsminute, oder was sonst noch Ideen sind von vielen vermeintlich "günstigen" Anbietern. Wir schätzen aufgrund der Unterlagen den Aufwand und machen einen fixen Preis ab. Wir investieren unsere Zeit also lieber in das Ausfüllen der Steuererklärung und nicht in das Zählen von Positionen, Formularen und Besprechungsminuten.
Überzeugen auch Sie sich von unserem Angebot und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin.
Wir freuen uns auf Sie.
29. Januar 2018 Steuern
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen.
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen.
Zwei wichtige Änderungen betreffen den Abbau von MWST-bedingten Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Unternehmen:
- Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
- Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.-) vom Ausland in die Schweiz sendet.
Weitere ausgewählte Anpassungen, die für unsere Kunden relevant sein könnten:
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
- Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
- Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
- Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
Details zu den übrigen Anpassungen sowie Kommentare zu den angepassten Gesetzestexten finden Sie auf der Homepage der ESTV. Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Änderungen hinsichtlich Relevanz für das eigene Geschäft kurz zu überprüfen, sofern dies nicht bereits geschehen sein sollte.
30. November 2017 Steuern