Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze.
Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze.
Da ein früher beschlossener befristeter Zuschlag per 1.1.2018 ausläuft, werden die Steuersätze auf 7,7% (Normalsatz) resp. 3,7% (Spezialsatz für Beherbergungsleistungen) reduziert. Der reduzierte Satz von 2,5% bleibt gleich.
Steuerpflichtige Unternehmen müssen nun kurzfristig ihre Systeme (MWST-Codes, Rechnungsvorlagen etc.) ändern sowie ihre Preisgestaltung, Verträge, Offerten und Marketingunterlagen (auf Papier und online) wo notwendig anpassen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 MWSTG ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Ware geliefert resp. die Dienstleistung erbracht wird und nicht das Rechnungsdatum für die Bestimmung des Steuersatzes. Für Leistungen, welche teilweise 2017 erbracht werden, muss der höhere Steuersatz auf dem entsprechenden Teil des Entgelts angewandt werden.
Saldo- oder Pauschalsteuersätze können sich ebenfalls ändern. Die ESTV wird die neuen Sätze kalkulieren und den betroffenen Steuerpflichtigen mitteilen.