Um Auftragsspitzen abzufedern ziehen Schweizer Unternehmer oft selbständige Subunternehmer oder sogenannte Freelancer bei. Was auf den ersten Blick ein klares Auftragsverhältnis ist, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht aber ganz anders aussehen.
Um Auftragsspitzen abzufedern ziehen Schweizer Unternehmer oft selbständige Subunternehmer oder sogenannte Freelancer bei. Was auf den ersten Blick ein klares Auftragsverhältnis ist, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht aber ganz anders aussehen.
Beurteilt werden dabei nicht alleine das Vertragsverhältnis, sondern andere Kriterien wie zum Beispiel
- der Auftritt gegen aussen,
- die Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos,
- das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses, oder
- das regelmässige Arbeiten für den gleichen Arbeitgeber.
Eine detaillierte Liste mit Kriterien findet sich auf der Webseite des Sekretariats für Wirtschaft Seco.
Wird eine Tätigkeit als unselbständig eingestuft, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Neben fehlenden AHV-Beiträgen und den Unfallversicherungsbeiträgen sind unter Umständen auch nachträglich Beiträge in die berufliche Vorsorge zu leisten. Noch schlimmer kann es kommen, wenn für ein solch unselbständiger Subunternehmer einen Unfall erleidet und Schadenersatz geleistet werden muss. Schliesslich ist das Thema auch strafrechtlich relevant (Stichwort «Schwarzarbeit»).
Um sich von solchen unangenehmen Folgen zu schützen, empfehlen wir deshalb, vom Beauftragten eine Selbständigkeitsbescheinigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzuverlangen. Ist die Person für längere Zeit für das Unternehmen tätig und organisatorisch stark in den Betrieb eingebunden, kann unter Umständen auch eine Anstellung notwendig sein, um definitiv auf der sicheren Seite zu sein.
Sind Sie unsicher bei diesem Thema? Gerne beraten wir Sie.
6. September 2019 Treuhand
Die Digitalisierung schreitet voran. Nachdem die MWST-Abrechnungen bereits seit rund 2 Jahren auch elektronisch eingereicht werden können, wird diese Art der Datenübermittlung schon bald zum Standard.
Die Digitalisierung schreitet voran. Nachdem die MWST-Abrechnungen bereits seit rund 2 Jahren auch elektronisch eingereicht werden können, wird diese Art der Datenübermittlung schon bald zum Standard.
Unternehmen, welche bisher noch die ESTV-Formulare ausgefüllt und eingereicht haben, werden schon bald ein Login erstellen und die Zahlen online eingeben müssen. Will man die Zahlen nicht von Hand übertragen, steht für diverse Buchhaltungsprogramme bereits eine Schnittstelle für einen vereinfachten Upload der Zahlen zur Verfügung.
Ein fixer Termin für den definitiven Systemwechsel steht noch nicht fest. Jedoch sind bereits ab 01.01.2019 Fristverlängerungen nur noch Online möglich und im Rahmen der e-Government-Strategie des Bundes dürfte diese Projekt schnell vorangetrieben werden.
Wir empfehlen unseren Kunden deshalb, diesen Schritt frühzeitig zu vollziehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei oder nehmen Ihnen auf Wunsch die Abrechnung der MWST auch ganz ab.
Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze.
Die Schweizer Stimmbürger haben am 24. September 2017 die Altersreform 2020 abgelehnt. Eine Folge dieses Entscheids sind sinkende Mehrwersteuersätze.
Da ein früher beschlossener befristeter Zuschlag per 1.1.2018 ausläuft, werden die Steuersätze auf 7,7% (Normalsatz) resp. 3,7% (Spezialsatz für Beherbergungsleistungen) reduziert. Der reduzierte Satz von 2,5% bleibt gleich.
Steuerpflichtige Unternehmen müssen nun kurzfristig ihre Systeme (MWST-Codes, Rechnungsvorlagen etc.) ändern sowie ihre Preisgestaltung, Verträge, Offerten und Marketingunterlagen (auf Papier und online) wo notwendig anpassen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 MWSTG ist der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Ware geliefert resp. die Dienstleistung erbracht wird und nicht das Rechnungsdatum für die Bestimmung des Steuersatzes. Für Leistungen, welche teilweise 2017 erbracht werden, muss der höhere Steuersatz auf dem entsprechenden Teil des Entgelts angewandt werden.
Saldo- oder Pauschalsteuersätze können sich ebenfalls ändern. Die ESTV wird die neuen Sätze kalkulieren und den betroffenen Steuerpflichtigen mitteilen.