Mit der Einführung des Vaterschaftsurlaubs ab dem 1. Januar 2021 werden auch die Beitragssätze von 0.45% auf 0.50% erhöht, bezahlt je zu Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer.
Mit der Einführung des Vaterschaftsurlaubs ab dem 1. Januar 2021 werden auch die Beitragssätze von 0.45% auf 0.50% erhöht, bezahlt je zu Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer.
Wir empfehlen unseren Kunden, welche die Lohnabrechnungen selber erstellen, die Anpassung im Lohnprogramm frühzeitig vorzunehmen oder mit dem Hersteller abzuklären, ob die Sätze mit einem Update automatisch angepasst werden.
Für unsere Kunden, welche die Lohnbuchhaltung durch uns erledigen lassen, werden die Änderungen automatisch vorgenommen.
Für allfällige Fragen stehen wir Ihnen natürlich immer gerne mit Rat und Tat zur Seite.
10. Dezember 2020 Treuhand
Am 19. Mai 2019 nahmen die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung an. Als Folge davon steigen die AHV-Beiträge ab 1. Januar 2020.
Am 19. Mai 2019 nahmen die Schweizer Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung an. Als Folge davon steigen die AHV-Beiträge ab 1. Januar 2020.
Neu zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmende je 4.35 % (bisher 4.20 %), Total 8.70 % (bisher 8.40 %). Die Beitragssätze an IV und EO bleiben unverändert (Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmende je 0.70 bzw. 0.225 %, Total 1.40 bzw. 0.45 %). In Summe betragen die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmenden an AHV/IV/EO neu 10.55 % (bisher 10.25 %) - oder je 5.275 % (bisher 5.125 %).
Die übrigen Beiträge bleiben unverändert bzw. richten sich nach den entsprechenden Prämientarifen. Die Sozialversicherungssätze für das Jahr 2020 finden Sie in zusammengefasster Form auf unserem Übersichtsblatt.
Unsere Lohn-Kunden müssen sich selbstverständlich nicht darum kümmern - die Anpassungen in der Lohnbuchhaltung nehmen wir wie immer kostenfrei vor. Allen übrigen Kunden empfehlen wir, sich rechtzeitig über das Einlesen der neuen Sätze zu erkundigen, allenfalls auch mit Hilfe des Softwareherstellers.
Haben Sie Interesse, die Lohnbuchhaltung auszulagern? Melden Sie sich bei uns, gerne machen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Per 1. November 2019 ist die Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche die Inhaberaktie abschaffen soll – zumindest für die meisten KMUs. Weiterhin vorgesehen ist sie nämlich nur noch für börsenkotierte Unternehmen oder bei Einbuchung der Aktien in ein Wertschriftendepot einer Bank als sogenannte Bucheffekten. Damit wird die international gescholtene Anonymität der Inhaberaktie quasi verunmöglicht.
Per 1. November 2019 ist die Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche die Inhaberaktie abschaffen soll – zumindest für die meisten KMUs. Weiterhin vorgesehen ist sie nämlich nur noch für börsenkotierte Unternehmen oder bei Einbuchung der Aktien in ein Wertschriftendepot einer Bank als sogenannte Bucheffekten. Damit wird die international gescholtene Anonymität der Inhaberaktie quasi verunmöglicht.
Was gilt es nun aber für die betroffenen Unternehmungen, die noch Inhaberaktien in Umlauf haben, zu tun?
Grundsätzlich muss die Gesellschaft die Aktien innert 18 Monaten, also bis zum 1. Mai 2021, mittels Statutenanpassung beim Handelsregisteramt umwandeln lassen. Der Verwaltungsrat ist ausserdem zuständig, ein Aktienbuch über das Aktionariat und die wirtschaftlich Berechtigten zu führen. Diese Aufgabe kann er auch seinem Treuhänder delegieren, die Verantwortung bleibt jedoch beim Verwaltungsrat.
Verfügen die betroffenen Gesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch über Inhaberaktien, werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und die sich daraus ergebenden Handelsregistereinträge von Amtes wegen angepasst. Es folgt ein Hinweis im Handelsregister (in der Rubrik «Bemerkungen») und die Gesellschaften können keine Statutenänderungen mehr vornehmen, wenn diese nicht gleichzeitig die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien umfassen.
Mit dem Gesetz werden die seit 1. Januar 2015 bereits geltenden GAFI-Richtlinien über Meldepflichten bei Aktienkäufen durch zusätzliche Bestimmungen weiter verschärft. Als Folge droht bei der Verletzung von Fristen, dass Mitgliedschaftsrechte ruhen und Dividendenrechte verwirken. Im schlimmsten Fall können auch Bussen gesprochen und Aktien sogar als nichtig erklärt werden.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Einhaltung und Umsetzung dieser Richtlinien.
8. November 2019 Treuhand