Seit dem 1. Januar 2022 führen wir die Revisionen nicht mehr selber durch, sondern durch unser Partnerunternehmen W&P Revisions AG (ehem. Alvera Revisions AG). Diese ist seit diesem Datum eine 100% Tochtergesellschaft der Wespi & Partner AG in Wallisellen.
Wir sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als Revisionsexperte zugelassen und werden entsprechend im Register der RAB aufgeführt. Damit sind wir befähigt, folgende gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen durchzuführen:
Die gesetzliche Revisionspflicht von Jahresrechnungen von AG's und GmbH's richtet sich nach Art. 727 OR bzw. Art. 727a OR. Demnach sind Gesellschaften ordentlich zu prüfen, wenn sie als Publikumsgesellschaften gelten, die Grössenkriterien überschreiten oder zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Ansonsten sind sie grundsätzlich eingeschränkt zu prüfen. Keine Prüfung ist notwendig, wenn die Gesellschaft weniger als zehn Vollzeitstellen beschäftigt und alle Aktionäre damit einverstanden sind. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie sich unsicher fühlen.
Gemäss Art. 83b ZGB ist für Stiftungen grundsätzlich immer eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Eine Befreiung ist möglich, allerdings sind die Kriterien dafür unter normalen Umständen praktisch nicht einzuhalten. Zur Beurteilung, ob eine eingeschränkte oder ordentliche Prüfung der Jahresrechnung notwendig ist, wird auf das Aktienrecht verwiesen.
Bei Vereinen ist gemäss Art. 69b ZGB eine ordentliche Revision durchzuführen, wenn die Grössenkriterien überschritten werden. Eine Eingeschränkte Revision ist notwendig, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. In allen übrigen Fällen ist keine Revision vorgeschrieben. Oft sehen die Statuten unabhängig davon eine Revisionspflicht vor, welche dann zum Beispiel auch durch Vereinsmitglieder durchgeführt werden können (sogenannte Laienrevisionen).
Gründungsprüfungen müssen bei qualifizierten Gründungen durchgeführt werden - d.h. überall dort, wo die Liberierung von Aktien oder Stammanteilen nicht in Geld, sondern durch Sachwerte oder Verrechnung erfolgt. Die gesetzliche Vorschrift findet sich in Art. 635a OR.
Die gesetzliche Vorschrift findet sich in Art. 652f OR. Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Sie darf gem. Art. 732 OR einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.
Auch das Fusionsgesetz (FusG) sieht bei gewissen Vorgängen eine gesetzliche Revisionspflicht vor, nämlich bei Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen. Die Revisionspflicht gilt jedoch nicht in jedem Fall. Gewisse Erleichterungen sind vorgesehen für KMU's, wenn alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einverstanden sind oder wenn die übernehmende Gesellschaft bereits sämtliche stimmberechtigten Anteile besitzt.
Es gibt aber auch andere Situationen, in welchen sich eine Prüfung durch einen unabhängigen und zugelassenen Revisionsexperten lohnen kann oder praktisch notwendig ist.
Laienrevisionen sind in Kleinstverhältnissen oft das Mittel der Wahl. Je mehr Mitglieder, Umsatz, Verpflichtungen, etc. ein Verein hat, desto grösser werden die finanziellen und operativen Risiken - und umso häufiger sind Laienrevisoren überfordert. In solchen Fällen kann die Prüfung durch einen Fachmann dem Vorstand Sicherheit geben.
Non Profit-Organisationen sind oft als Stiftungen oder als Vereine ausgestaltet. Wird öffentlich zu Spenden aufgerufen, sind Stiftungen zur Revision verpflichtet. Bei Vereinen besteht zwar keine Pflicht, allerdings kann eine Revision der Buchhaltung durch eine unabhängige Fachstelle das öffentliche Vertrauen stärken.
Unter gewissen Umständen kann eine Vertragspartei (oft sind es Bund, Kantone oder Gemeinden) die Einhaltung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder anderen Lohnvorschriften für zwingend erklären. In solchen Fällen kann die Revisionsstelle oder eine unabhängige und qualifizierte Stelle die notwendigen Zahlen bestätigen.
Vor allem im Mode- und Gastrobereich sind Umsatzmieten üblich. Wird die Quelle der Zahlen nicht als verlässlich beurteilt, kann die Prüfung und Bestätigung einer unabhängigen und qualifizierten Stelle helfen.
Das Ziel von Internen Kontrollsystemen (IKS) ist das Sicherstellen von effizienten und sicheren Prozessen als auch das Aufdecken oder Verhindern von Fehlern und Unregelmässigkeiten, egal ob diese absichtlich oder unabsichtlich entstehen. Bei mittleren und grösseren Unternehmen ist ein IKS gesetzlich vorgeschrieben und deren Existenz wird durch die Revisionsstelle geprüft. Aus zwei wesentlichen Gründen kann sich ein IKS aber auch für kleinere Unternehmen lohnen: Fehler verhindern, bevor sie entstehen oder durch eine externe Stelle aufgedeckt werden, ist immer effizienter. Kontrollen, die Sie mit ihren eigenen Mitarbeitern durchführen, sind immer kostengünstiger.
Das Sicherstellen von effizienten und sicheren Prozessen als auch das Aufdecken oder Verhindern von Fehlern und Unregelmässigkeiten (absichtliche oder unabsichtliche) ist besonders effektiv, wenn sich Personen damit befassen, die sich am besten damit auskennen - Ihre Mitarbeiter. Bei grösseren Unternehmen ist das Interne Kontrollsystem (IKS) seit vielen Jahren Pflicht und ist entsprechend oft gut ausgereift, wird als sinnvoll empfunden und von den Mitarbeitern entsprechend gelebt. Falls nicht, liegt oft ein nicht den Bedürfnissen Ihres Unternehmens angepasstes oder falsch integriertes IKS vor. Wir helfen Ihnen dabei, Ihr IKS auf Vordermann zu bringen.
Bei KMU's sind interne Kontrollen oft genauso selbstverständlich wie in Grossbetrieben und nicht selten personifiziert in den Eigentümern selbst. Dabei sollten die Unternehmer ihre Zeit sinnvolleren Aufgaben widmen und sicherstellen, dass auch bei eigener Abwesenheit Qualitätsarbeit abgeliefert wird. Ein individuelles und effizientes IKS kann deshalb auch in mittleren und kleineren Betrieben Vorteile bringen. Dabei sollte nicht vom IKS des Grossbetriebs abgekupfert werden, sondern von den tatsächlich vorliegenden Risiken ausgegangen werden. Wir unterstützen und begleiten Sie in diesem Prozess.